Mediadaten 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. „Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder son- stigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. 2. Anzeigen sind zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen; ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auf- trag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzu­ wickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der ver- einbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auf- trag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. 5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen aus- schließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. 6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag kenntlich gemacht. 7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form nach einheitlichen, sachlichgerechtfertigtenGrundsätzendesVerlagesabzulehnen,wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwand- freier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber ver- antwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druck­ unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druck­ qualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. 9.DerAuftraggeberhatbeiganzoderteilweiseunleserlichem,unrich- tigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in demAusmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstrei- chen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Stornierung des Auftrages. SchadensersatzansprücheauspositiverForderungsverletzung,Verschul- den bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzan- sprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende AnzeigeoderBeilagezuzahlendeEntgelt.Diesgiltnicht fürVorsatzund grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seinesErfüllungsgehilfen.EineHaftungdesVerlages fürSchädenwegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hin- aus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahr- lässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamatio- nen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. 10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Feh- lerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Pro- beabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. 11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. 12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rech- nung zum Drucktermin der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung ver- einbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. 13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlan- gen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 14. Der Verlag liefert einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbind- liche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Filme und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu ver- tretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausfüh- rungen hat der Auftraggeber zu tragen. 16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche verbreitete Auflage des vergan- genen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H., beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche aus- geschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. 17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages 1. Es werden nur Anzeigen und Beilagen veröffentlicht, die nach Form und Inhalt dem Konzept der Publikation entsprechen und die den Interessen des Verlages/Herausgebers nicht entgegenstehen. 2. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen über- nimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. 3. Für die Einhaltung eines regelmäßigen Abstandes der Versandter- mine der Druckschrift wird keine Gewähr übernommen. 4. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. 5. Treten innerhalb der Laufzeiten eines Abschlusses tarifmäßige Preisänderungen ein, so gelten diese vom Tag ihres Inkrafttretens. Bei Abschlüssen wird eine dreimonatige Karenzzeit gewährt. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber Rücktrittsrecht eingeräumt. Im Rücktrittsfalle wird der zu viel gewährte Rabatt belastet. 6. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deut- lich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendemAbdruck keine Ansprüche. 7. Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässig- keit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildun- terlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprü- chen Dritter freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröf- fentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

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